Wer an Abschlussfeiern teilnehmen möchte, muss ein negatives Testergebnis oder eine Genesung von Corona nachweisen. Dazu dient das Formular im Anhang dieses Artikels.

„Eine Erleichterung in der Organisation der Feiern ergibt sich aus einer aktuellen Änderung der Eindämmungsverordnung. Das Ergebnis eines aktuellen Antigen-Schnelltests aus einem anerkannten Testzentrum ist künftig 24 Stunden gültig, nicht mehr nur 12 Stunden. Das erleichtert es Angehörigen deutlich, vor den Feiern einen kostenlosen Bürgertest durchführen zu lassen. Alle Teilnehmerinnen und Teilnehmer an schulischen Feiern (mit Ausnahme der Schülerinnen und Schülern sowie des schulischen Personals) müssen schriftlich erklären, dass sie

  • durch einen aktuellen Antigen-Schnelltest (in den letzten 24 Stunden) oder
  • einen PCR-Test (in den letzten 48 Stunden) sichergestellt haben, dass bei ihnen kein Corona-Virusprotein nachweisbar ist, oder

sie als Geimpfte oder als Genesene im Sinne des § 2 Abs. 5 und 6 der Eindämmungsverordnung gelten. (B-Brief vom 10.06.21)